Beelitzer FrauENCHor E.V.

 

Satzung für den Beelitzer Frauenchor e.V.    (6. Änderung)


§ 1
Der Beelitzer Frauenchor hat seinen Sitz in 14547 Beelitz, OT Fichtenwalde, Wilmersdorfer Str. 149. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Registernummer VR 1878 eingetragen und führt den Namen

"Beelitzer Frauenchor e.V.“

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).


Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und der Kultur.


Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges;
die Einbeziehung von jungen Menschen zur Mitarbeit;
die Gestaltung von Freiräumen bei Senioren und kranken Menschen.


§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell  (nur zahlende Mitglieder) zu unterstützen.


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.


Junge Menschen ohne eigenes Einkommen dürfen bis zur sozialen Selbständigkeit beitragsfrei im Verein mitarbeiten.


§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Erlöschung des Vereins.


§ 7
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf jedes 2. Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mündlich, schriftlich und per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und / oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.


Über die in einer Mitgliederversammlung  beantragten Änderungen und / oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 9
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.


Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen der / die
Jahresbericht des Vorstandes
Genehmigung des Jahresabschlusses
Höhe der Mitgliedsbeiträge
Beitragsbefreiung einzelner Mitglieder
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Rechnungsprüfers
Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Ausschluss von Mitgliedern
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins.


§ 10
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von der Kassiererin, geleitet.


Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.


Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.


Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.


Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die Schriftführerin und die Kassiererin (Schatzmeisterin). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.


Zur gründlicheren Koordinierung von Aufgaben können im Vorstand weitere zwei bis drei Personen arbeiten.


Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.


Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.


§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die Kassiererin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Beelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.


Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichtes Potsdam bestimmt ist.


Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

 Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.



Beelitz, 21. November 2019


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